Allgemeine Geschäftsbedingungen für Freizeiten der Lenne Kirche
1. Abschluss des Freizeitvertrages
1.1 Mit der schriftlichen Anmeldung und der Unterschrift (bei Minderjährigen eines Erziehungsberechtigten) und der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung verbindlich. Es kommt ein Freizeitvertrag auf der Grundlage, der veröffentlichten Informationen zu der jeweiligen Reise zustande, dabei ist es unerheblich, ob eine Anzahlung geleistet wurde oder nicht.
1.2 Wichtiger Hinweis: Vorliegende Veröffentlichungen geben den Stand der Freizeitangebote zum Zeitpunkt der Medienerstellung (Drucklegung, Einstellung ins Internet usw.) wieder. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Teilnehmers können sich Änderungen gegenüber den Angaben ergeben, die dem Ausrichter vorbehalten sind. Maßgeblich für die angebotenen Leistungen ist daher der Angebotsstand bei Vertragsabschluss.
2. Zahlung
2.1 Eine Anzahlung i. H. v. 10% des Preises, jedoch mindestens 15,00 €, wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Geht die Anzahlung nicht innerhalb dieser Zeit beim Ausrichter ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
2.2 Der restliche Betrag ist spätestens 30 Tage vor Beginn der Freizeit oder Maßnahme zu zahlen, wenn die Freizeit durchgeführt wird und nicht mehr nach Ziffer 7 oder 8 abgesagt werden kann.
3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Ausschreibung sowie gegebenenfalls den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Freizeitleistungen, die nach Abschluss des Vertrages notwendig und die vom Ausrichter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Freizeit oder Maßnahme mehr als vier Monate liegen.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1 Der Rücktritt von dem Freizeitvertrag kann jederzeit erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
5.2 Ein schriftlicher Rücktritt vom Freizeitvertrag ist kostenlos möglich, wenn eine Preiserhöhung 10% übersteigt.
5.3 In allen anderen Fällen entstehen dem zurücktretenden Teilnehmer pauschale Rücktrittskosten in Höhe von
10% bis 40. Tag vor Reisebeginn,
20% bis zum 29. Tag,
30% bis zum 14. Tag,
60% bis zum letzten Tag vor Beginn der Maßnahme und
80% bei Nichtantritt.
Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Freizeitbeitrag.
5.4 Im Falle eines Rücktritts gelten die oben aufgeführten Stornierungsbedingungen. Außerdem erheben wir eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 €. Die Bearbeitungsgebühr wird mit denen in unter 5.3 aufgeführten Rücktrittskosten verrechnet. Darüber hinaus behalten wir uns vor, eventuell anfallende Kosten, die der Ausrichter gegenüber seinen Leistungsbringern leisten muss bzw. den Aufwind – Freizeiten durch die Stornierung entstehen, an Sie weiter zu berechnen.
5.5 Eine Befreiung von den unter 5.3 genannten Kosten entfällt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Ersatzperson, die den Erfordernissen der Freizeit oder Maßnahme entspricht, den Platz einnimmt und dabei keine weiteren Kosten entstehen. In diesem Fall kommt mit der Ersatzperson ein neues, wie unter Ziffer 1 beschriebenes Vertragsverhältnis zustande.
5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Freizeitbeitrages verpflichtet bleibt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Ausrichter
7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl kann der Ausrichter bei Beachtung der nachstehenden Regeln zurücktreten. Wird abweichend von den Teilnahmebedingungen in der Ausschreibung der Freizeit eine andere Mindestteilnehmerzahl aufgeführt, so gilt diese.
7.1.1 Die Freizeit oder Maßnahme muss abgesagt werden, sobald feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
7.1.2 Die Freizeit kann durch den Ausrichter jedoch bis maximal drei Wochen vor Beginn annulliert werden.
7.2 Der Ausrichter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer, ungeachtet einer Abmahnung des Ausrichters oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung, die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Ausrichters oder gegen die Weisung des verantwortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Ausrichter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitliche Rückreise zu veranlassen bzw. bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers den Freizeitvertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Ausrichter den vollen Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. Es werden allerdings ersparte Leistungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet werden.
7.3 Der Ausrichter kann den Reisevertrag darüber hinaus kündigen, wenn einer seiner Leistungserbringer nicht über die nötigen Kapazitäten verfügt oder diese nicht zu den der Freizeit ansonsten zugrunde liegenden Konditionen abwickelt. In diesem Fall muss der Teilnehmer umgehend informiert werden. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldebestätigung erfolgen.
8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Freizeit wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmer als auch der Ausrichter vom Vertrag zurücktreten. Der Ausrichter kann in dem Fall für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Überschüsse bei öffentlich bezuschussten Kinder- und Jugend-Freizeiten
9.1 Öffentlich bezuschusste Freizeiten für Kinder und Jugendliche sind derart kalkuliert, dass sie keinen Überschuss erzielen. Sollte eine solche Freizeit dennoch Überschüsse erzielen, wertet die Lenne Kirche diese Beträge als Spende.
9.2 Diesem Passus kann bis zur Leistung der Anzahlung schriftlich widersprochen werden.
10. Versicherungen
10.1 Um den Freizeitpreis möglichst günstig zu halten schließen wir keine pauschalen Versicherungen ab. Wir empfehlen daher dringend den Abschluss eine Haftpflicht-Unfall-Versicherung. Diese sind für die Angebote in Südtirol sogar verpflichtend.
10.2 Bei Auslandsmaßnahmen, empfehlen wir zudem den Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung.
10.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch den Teilnehmer wird ebenfalls empfohlen.
11. Haftung
11.1 Bei selbstverschuldeten Unfällen, Beschädigungen, Verlusten oder sonstigen Schadensfällen wird keine Haftung übernommen.
11.2 Aufgrund der Übertragung der Aufsichtspflicht sind Minderjährige den Weisungen der Freizeitleitung folgepflichtig.
11.3 Die Haftung des Ausrichters gegenüber dem Teilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Ausrichter herbeigeführt worden ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, so weit der Ausrichter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.4 Der Ausrichter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
11.5 So weit dem Ausrichter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, haftet er, ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer, gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Flugabkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Körperverletzung oder Tod sowie Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Gepäck.
12. Datenschutz und Verjährung
12.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten zweckgebundenen Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet.
12.2 Die DSO (Datenschutzordnung) des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR vom 27.04.2018 findet Anwendung.
12.4 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Ausrichter, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teilnehmers gegen den Ausrichter aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Ausrichters der Freizeit oder Maßnahme.
FeG Lenne Kirche Nachrodt-Wiblingwerde
Hagener Straße 1; 58769 Nachrodt-Wiblingwerde | Stand: Juli 2025
Kontakt
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Gottesdienst:
Hagener Straße 1, Nachrodt
Postalisch:
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58759 Nachrodt-Wiblingwerde
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